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Die Einkommenssteuer wird durch den Kanton, die Gemeinden und den Bund als sogenannte „Steuerhoheiten“ erhoben.

Grundsatz

Für die Besteuerung gilt das Bruttoprinzip. Es sind alle Bestandteile des Einkommens und alle Abzüge zu bescheinigen bzw. zu deklarieren.

Kategorien von Einkünften

Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die steuerfreien Einkünfte sind gesetzlich abschliessend festgehalten.

Die Einkünfte werden regelmässig in vier Kategorien unterteilt:

Erwerbseinkünfte

Beispiele sind:

  • Unselbstständiger Erwerb inklusive erhaltene Naturalleistungen aus Arbeitsverhältnis
  • Selbstständiger Erwerb inklusive selbst verbrauchte Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Geschäft

Ertragseinkünfte

Beispiele sind:

  • Bewegliches Vermögen (zum Beispiel Dividenden, Kryptowährungen)
  • Unbewegliches Vermögen (zum Beispiel Mietzinseinnahmen)

Ersatzeinkünfte

Beispiele sind:

  • Erwerbsersatz
  • Vorsorgeleistungen

Übrige Einkünfte

Beispiele sind:

  • Zahlungen bei Tod, sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
  • Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen, abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Einsatzkosten

Kategorien von Abzügen

Die Abzüge werden regelmässig in drei Kategorien unterteilt:

Gewinnungskosten

  • Bei unselbstständigem Erwerb: Berufskosten
  • Bei selbstständigem Erwerb: Geschäftsunkosten

Allgemeine Abzüge

Beispiele sind:

  • Schuldzinsenabzug, Krankheitskostenabzug und pauschaler Versicherungsabzug

Sozialabzüge

Beispiele sind:

  • Kinderabzug, Unterstützungsabzug und Invalidenabzug

Wer bezahlt Einkommenssteuer?

Der Einkommenssteuer unterworfen sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte erzielen:

  • junge Erwachsene in Berufsausbildung / Lehre;
  • unselbstständig Erwerbende (sogenannte „Lohnempfänger/innen“);
  • selbstständig Erwerbende (beispielsweise Einzelunternehmer/innen, Ärzte/Ärztinnen, Anwälte/Anwältinnen);
  • Bezüger/innen von Ersatzeinkommen (beispielsweise Altersrenten).

Hinweis: Quellensteuerpflichtige Erwerbstätige unterliegen für ihre Einkünfte der Quellensteuer.

Quelle: Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Aargau

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So schützen Sie Ihre Familie, falls Ihre Firma Konkurs geht:

Eine Firma gründen, aufbauen und führen ist herausfordernd. Doch wie jede Herausforderung ist auch diese mit finanziellen Gefahren verbunden. Mit einer Lebensversicherung sichern Sie Ihre Familie dank dem Konkursprivileg und dem Erbschaftsprivileg finanziell ab.

Jedes Jahr gehen Tausende Firmen in der Schweiz Konkurs. Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten Ihrer Firma. Dank dem Konkurs- und Erbschaftsprivileg, das alle Lebensversicherungen geniessen, können Sie einen Teil Ihres Privatvermögens vor den Gläubigern schützen.

Vorteil 1: Konkursprivileg

Mit einer Lebensversicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) sichern Sie Ihre Familie finanziell ab, falls Ihre Firma Konkurs anmelden muss. Das Konkursprivileg, das im Versicherungsvertragsgesetz geregelt ist, schützt alle privaten Vermögenswerte. Wenn Sie Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Partner oder Ihre Kinder begünstigen, fällt die Lebensversicherung nicht in die Konkursmasse der Firma.

Mit einer Lebensversicherung sparen Sie langfristig, weil Sie Jahr für Jahr einzahlen. Wenn Ihre Firma Konkurs anmeldet, wird die Police auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Partner oder Ihre Kinder überschrieben. So haben die Gläubiger keinen Anspruch auf das angesparte Vermögen – und Ihre Familie hat eine finanzielle Reserve in schwierigen Zeiten.

Vorteil 3: Erbschaftsprivileg

Falls Sie sterben und der Konkurs Ihrer Firma erst nach Ihrem Tod eröffnet wird, fällt die Erbschaft in die Konkursmasse. Oft schlagen Erben eine solche Erbschaft aus, um nicht selber in eine finanzielle Notlage zu geraten. Mit einer Lebensversicherung der Säule 3a lösen Sie dieses Problem. Das Gesetz gewichtet die Interessen der Familie höher als die der Gläubiger: Erbberechtigte Nachkommen haben dank Erbschaftsprivileg Anspruch auf das Geld der Lebensversicherung, selbst wenn sie die Erbschaft ausschlagen.

Lebensversicherungen, Konkursprivileg und Erbschaftsprivileg sind komplexe Themen. Darum empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Versicherungs- und Vorsorgeberater darüber zu reden.

Quelle: Mobiliar AG

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Wer sich in der Schweiz selbstständig machen will, muss sich für eine Rechtsform entscheiden. Doch welche ist die richtige Wahl für Sie und Ihr Unternehmen? Wir zeigen die wichtigsten Unterschiede zwischen GmbH, AG und Einzelfirma und geben Tipps, die bei der Entscheidung helfen.

Im Jahr 2020 wurden in der Schweiz rund 46.800 Unternehmen gegründet – rund 4,9 Prozent mehr als im Vorjahr mit rund 44.600 Neugründungen. Jeder Gründer muss sich für eine Rechtsform entscheiden, wobei in der Schweiz am häufigsten die Wahl auf eine der drei folgenden Rechtsformen fällt: Einzelfirma, Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Doch was sind die Unterschiede? Welches die Vor- und Nachteile? Und nach welchen Kriterien soll man entscheiden? Wir geben Antworten.

Rechtsformen in der Schweiz

Was ist eine Rechtsform?


Die Rechtsform legt sowohl den rechtlichen als auch den gesetzlichen Rahmen eines Unternehmens fest. Aus der Wahl der Rechtsform ergeben sich rechtliche, finanzielle, steuerliche und persönliche Konsequenzen für den oder die Gesellschafter. Auch wird damit für Sicherheit im Rechtsverkehr gesorgt. Als Geschäftspartner kann man zum Beispiel an der Firmenbezeichnung erkennen, inwieweit der oder die Gesellschafter für das Unternehmen haften.

Grundsätzlich gilt es zudem von Beginn an zu unterschieden: Personen- oder Kapitalgesellschaft? Für was Sie sich entscheiden, kommt auf das eingegangene Risiko an: Wenn man sämtliche Risiken alleine tragen will/kann und dazu bereit ist, mit seinem Privatvermögen für mögliche Forderungen zu haften, kann sich im Handelsregister als Einzelfirma eintragen lassen. Starten Sie mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, ist es besser eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu gründen. Wenn Sie finanziell etwas weniger Unternehmerrisiko eingehen möchten, können Sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Auch ist es möglich als Verein oder Genossenschaft eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.

Welche Rechtsformen gibt es in der Schweiz?

Unternehmen können entweder Einzelunternehmen oder Gesellschaften darstellen. Ein Einzelunternehmen gehört entsprechend einer Person allein. Sie trägt in der Folge die gesamte unternehmerische Verantwortung. Gesellschaften definiert das Gesetz als «vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln » (Art. 530). Die Einzelfirma, die GmbH und die AG sind die beliebtesten Rechtsformen in der Schweiz, doch dazu später mehr. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über alle Rechtsformen, die es nach dem schweizerischen Recht gibt:

  • Einzelfirma
  • GmbH
  • AG
  • Einfache Gesellschaft
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Verein
  • Stiftung
  • Genossenschaft

Die beliebtesten Rechtsformen: Einzelfirma, GmbH und AG

Einzelfirma

  • Die Einzelfirma eignet sich vor allem für Einzelpersonen: Beispielsweise Handwerksbetriebe wie Maler oder Schreiner, in denen vieles vom Inhaber abhängt.
  • Eine Gründung ist ohne grossen Aufwand möglich: Sie benötigt beispielsweise kein Mindestkapital. Ein Eintrag ins Handelsregister ist erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 nötig.
  • Hohes persönliches Risiko: Der Unternehmer haftet für die Firmenschulden mit seinem privaten Vermögen.
  • Der Firmenname muss den Nachnamen des Gründers enthalten, also zum Beispiel «Schreinerei Moser».
  • Eine Beteiligung ist nicht möglich.
  • Grundsätzlich erst ab einem Jahresumsatz über CHF 500’000 zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.
  • Sie können eine Einzelfirma auch in eine AG oder GmbH umwandeln.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Geringeres, finanzielles Risiko: Für Schulden des Unternehmens haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Bei einem Konkurs geht also höchstens das eingebrachte Aktienkapital verloren. Eine gute Liquiditätsplanung ist daher zu empfehlen.
  • Hohe Kapitalanforderungen: Für die Gründung ist ein Kapital von mindestens CHF 100’000 notwendig.
  • Der Firmenname einer Aktiengesellschaft kann frei gewählt werden, auch Fantasienamen wie zum Beispiel «Mister Super Schreiner» sind möglich.
  • Für Aktiengesellschaften gelten verschiedene Vorschriften: So muss beispielsweise jede AG einen Verwaltungsrat als oberstes Organ einsetzen und die Buchhaltung (ab 10 Vollzeitstellen) durch eine Revisionsgesellschaft prüfen lassen.
  • Die Beteiligung geschieht in Form von Aktien.
  • AG gilt als juristische Person, darum unterliegt sie auch der Pflicht zur doppelten Buchführung. Gesetzlich geregelt ist die Aktiengesellschaft im Obligationenrecht (OR) Art. 620 – 763.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Kapitalgesellschaft: Die Gründer haften wie bei der AG nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Unternehmens, sondern nur mit dem Gesellschaftsbetrag.
  • Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000 notwendig.
  • Der Firmenname muss die Rechtsform GmbH enthalten, zum Beispiel «Schreinerei Moser GmbH».
  • Es gelten Vorschriften wie bei einer AG: Der Eintrag ins Handelsregister, eine jährliche Gesellschafterversammlung und die Prüfung durch eine Revisionsstelle sind erforderlich.
  • Eine Beteiligung ist möglich, und zwar in Form von Stammanteilen.
  • GmbH gilt als juristische Person, darum unterliegt sie auch der Pflicht zur doppelten Buchführung.
  • Gesetzlich ist die GmbH im Obligationenrecht (OR) Art. 772 – 827 geregelt.

Quelle: bexio AG

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Schützen Sie Ihr Kind mit den richtigen Kinderversicherungen

Seit zwei Jahren sind Karin und Fabio verheiratet. Jetzt freuen sie sich auf die Geburt ihres ersten Kindes. Als verantwortungsbewusste Eltern machen sich die beiden schon früh Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz für ihre Tochter, die Nicole heissen soll.

In der Schweiz müssen Eltern schon vor der Geburt eine Krankenversicherung abschliessen und das Unfallrisiko einschliessen. Damit der Versicherungsschutz vom ersten Tag an gilt, muss das Kind spätestens drei Monate nach seiner Geburt bei einer Krankenkasse angemeldet werden. Karin und Fabio schliessen darum noch während der Schwangerschaft eine Krankenversicherung für Nicole ab, die über die gesetzliche Grunddeckung hinausgeht. So wären im schlimmsten Fall sogar die Folgen eines Geburtsfehlers versichert.

Zahnfehlstellungen kosten viel Geld
Der Versicherungsberater rät den jungen Eltern, auch eine Zahnzusatzversicherung abzuschliessen. Immer mehr Kinder müssen Zahnfehlstellungen korrigieren lassen. Das kostet meistens einige tausend Franken. Wichtig ist, dass die Versicherung abgeschlossen wird, bevor der Zahnarzt die Fehlstellung entdeckt und sich eine Korrektur abzeichnet. Sonst kann es sein, dass die Krankenkasse sich weigert, das Kind zu versichern. Darum haben sich Karin und Fabio schon früh für eine Zahnzusatzversicherung entschieden.

Eine IV-Rente reicht meistens nicht
Weil Karin und Fabio ihr Kind so gut wie möglich absichern wollen, haben sie sich informiert, was passieren würde, falls Nicole invalid wird. Die staatliche Invalidenversicherung (IV) zahlt eine IV-Rente, aber die ist bescheiden im Verhältnis zu den hohen Kosten für die Pflege und Betreuung. Oft sind grosse Ausgaben, beispielsweise für bauliche Massnahmen in der Wohnung, gar nicht gedeckt. Darum schliessen Karin und Fabio diese finanzielle Lücke mit einer Kinderinvalidenrente – und hoffen natürlich, dass Nicole sie nie beanspruchen muss.

Quelle: Mobiliar AG

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