Wer in der Schweiz mit wenig Geld auskommen muss, hat Anspruch auf einen finanziellen Beitrag an die Prämien der Grundversicherung. Ob Sie Anrecht auf Prämienverbilligung haben, erfahren Sie hier.

Wer mit wenig Geld auskommen muss (Amtsdeutsch: «Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt»), erhält vom Staat finanzielle Unterstützung für die Grundversicherung– die sogenannte Prämienverbilligung. Zusatzversicherungen, etwa für spezielle alternative Heilmethoden oder für das Halbprivatzimmer im Spital, werden von der öffentlichen Hand nicht subventioniert. Wer sich nur die Grundversicherung leisten kann oder will, hat aber trotzdem Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung.Die Prämienverbilligung ist keine Fürsorgeleistung, sondern sie beruht – so wie etwa die Ergänzungsleistungen der AHV – auf einen klaren Rechtsanspruch. Hemmungen, den Beitrag geltend zu machen, wären bei entsprechender Berechtigung also unbegründet.
Wie so vieles in der Schweiz, sind die Regelungen rund um die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton verschieden. Dies fängt schon bei der Anlaufstelle an: In einigen Kantonen ist dies ein kantonales Amt, in anderen eine Ausgleichskasse, wieder in anderen die Wohngemeinde. Dann gibt es Kantone, die die Prämienverbilligung automatisch ausrichten, wenn jemand gemäss Steuererklärung Anrecht darauf hat. Andere teilen den Berechtigten lediglich mit, dass sie einen Antrag stellen können, oder überlassen es ihnen, sich zu melden.

Im Kanton Bern als Beispiel müssen Sie folgende Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen:

  • Sie verfügen über eine Grundversicherung bei einer Krankenkasse
  • Sie leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das massgebende Einkommen im Kanton Bern beträgt unter 35’000 Franken, für eine Familie mit Kindern weniger als 38’000 Franken.

Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung wird jährlich aufgrund der definitiven Steuerdaten des Vorjahres neu beurteilt. Als wichtigste Kriterien gelten das Einkommen, Vermögen sowie die Anzahl Kinder.

Wieviel Prämienverbilligung erhalte ich?

So wie die Voraussetzungen für die Berechtigung variieren, so unterscheidet sich auch die Höhe der Verbilligung je nach Kanton teilweise stark. Zum Beispiel beträgt der Durchschnittswert der Beiträge in den Kantonen Tessin, Waadt und Basel-Stadt zwischen 860 und 1039 Franken pro Kopf und Jahr, während die Kantone Uri und Bern weniger als 400 Franken pro Kopf und Jahr ausrichten.

Quelle: Visana

Autokauf wirft Fragen auf: Der Unterschied zwischen Kasko und Haftpflicht

Schon lange überlege ich, ein Auto zu kaufen. Doch nicht nur die Entscheidung für eine Marke, ein Modell ist schwer, sondern auch die Frage, welche Versicherungen ich eigentlich brauche. Haftpflicht, Vollkasko, Teilkasko – alle diese Begriffe habe ich schon mal gehört. Aber was davon brauche ich wirklich? Um herauszufinden, was ich für mich und mein Auto wirklich brauche, habe ich mir die einzelnen Versicherungen einmal genauer angeschaut.

Haftpflichtversicherung: Daran führt kein Weg vorbei

Es handelt sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung – diese ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden, die ich mit meinem Fahrzeug Dritten zufüge. Sie schützt mich auch vor unberechtigten Schadenersatz-Forderungen anderer. Zusätzlich gilt die Haftpflicht nicht nur in Österreich, sie ist in ganz Europa (im geografischen Sinn) gültig. Die Haftpflichtversicherung schützt also andere, die ich schädige, doch welche Versicherung schützt mich und mein eigenes Auto?

Kasko-Versicherung: Auf das Alter des Autos kommt es auch an

Mein eigenes Auto schützt die Kaskoversicherung. Sie ist freiwillig und kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust meines Fahrzeugs auf. Ich kann zwischen einer Voll- und einer Teilkasko wählen. Hier kommt es auch darauf an, wie alt mein Auto ist, wenn ich es kaufe. Ich habe bei einem Autohändler einen tollen Gebrauchtwagen entdeckt. Meine Versicherung empfiehlt mir dafür  eine Teilkaskoversicherung, da mein neu gekauftes Auto schon etwas älter ist. Die Teilkasko, auch Elementarkaskoversicherung genannt, deckt folgende Schäden an meinem Fahrzeug:

  • Parkschäden
  • Vandalismus-Schäden
  • Diebstahl
  • Scheibenbruch
  • Brandschäden
  • Tierbisste und Kollisionen mit Tieren
  • Naturereignisse
  • Dachlawinen

Das klingt doch schon mal gut. Wann bräuchte ich aber eine Vollkaskoversicherung? Mein Versicherungsbetreuer sagt, wenn mein Auto relativ neu ist, rentiert sich in jedem Fall eine Vollkaskoversicherung. Diese deckt, neben den Schäden der Teilkasko, noch zusätzlich Schäden an meinem Fahrzeug, die durch einen Unfall unabhängig vom Verschulden oder durch Vandalismus entstanden sind.

Wenn ich mir also einen Neu- oder Jungwagen (bis zu vier Jahren) kaufe, macht eine Vollkaskoversicherung Sinn. Für meinen Gebrauchtwagen werde ich mir eher eine Teilkaskoversicherung zulegen.

„Kleine“ Kasko

Was, wenn mein Auto aus der Vollkasko „herausgewachsen“ ist? Der Totalschadenschutz, auch „kleine Kasko“ genannt, ist eine abgespeckte Version der Vollkasko, der zum Beispiel von der Allianz angeboten wird. Die abgespeckte Vollkasko deckt Totalschäden, die aufgrund von Unfällen aus Fremd- und Eigenverschulden entstehen. Der Totalschadenschutz kommt zum Einsatz, wenn mein Fahrzeug zerstört oder gestohlen wurde oder die Reparaturkosten mindestens 75 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen würden. So bin ich auch ohne Vollkasko bei Totalschäden geschützt.

Der erste und wichtigste Schritt nach dem Autokauf ist der aber Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sonst nützt mir mein neues Auto nämlich gar nichts, denn ohne Versicherungsbestätigung darf ich mein Auto nicht einmal anmelden.

Quelle: Allianz SE

Ein Missgeschick ist schneller passiert, als einem lieb ist. Für diese Fälle gibt es zum Glück die Haftpflichtversicherung. Das müssen Sie wissen.

Missgeschick? Halb so schlimm!

Der Fussball Ihres Kindes landet in der Fensterscheibe des Nachbarn. Beim Frauenabend verschütten Sie versehentlich ein Glas Rotwein auf den weissen Teppich Ihrer Freundin. Ihr Hund verbeisst sich beim Spaziergang im Wald in die Wade eines Joggers. Sach- und Personenschäden wie diese kommen im Alltag immer wieder vor. Umso wichtiger ist eine Haftpflichtversicherung. Im Schadenfall sind Sie damit auf der sicheren Seite.

Die Haftpflichtversicherung als Grundlage der Existenzsicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung ist in der Schweiz grundsätzlich freiwillig. Für die Wohnungsmiete ist sie allerdings meistens Pflicht; Mieterschäden sind darüber gedeckt. Auch für Hundehalterinnen und Hundehalter ist sie in vielen Kantonen obligatorisch. Zudem zählt sie zu den wichtigsten Grundversicherungen, weshalb fast alle Schweizerinnen und Schweizer eine haben. Aus gutem Grund: Eine Privathaftpflichtversicherung sichert die finanzielle Existenz, indem sie das Vermögen der versicherten Person schützt. Versichert sind damit Schäden an Drittpersonen oder an Sachen von Drittpersonen infolge einer Unachtsamkeit oder eines Missgeschickes. Macht die geschädigte Person Schadenersatzansprüche geltend, springt die Privathaftpflichtversicherung ein.

Privathaftpflichtversicherung versus Hausratversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung und die Hausratversicherung werden oft kombiniert angeboten, weshalb sie auch manchmal verwechselt werden. Zwar kommen beide bei Schäden auf, die Umstände sind aber andere. Während die Privathaftpflichtversicherung bei Schäden greift, die Sie Dritten oder deren Eigentum zufügen, deckt die Hausratversicherung Schäden und Verluste Ihrer eigenen Sachen.

Schutz bei Sachschäden

Zu den häufigsten Sachschäden gehören Mieterschäden wie Risse im Lavabo oder Kratzer im Parkett. Die normale Abnutzung zählt allerdings nicht dazu. Gefahren bringt auch der actiongeladene Alltag von Kindern mit sich. Schneller als einem lieb ist, zertrümmert der Fussball die Fensterscheibe des Nachbarn. Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen – vom Musikinstrument bis zum Werkzeug – sind ebenfalls ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Und auch Haustiere richten ab und an Schäden an. Katzen etwa sind bekannt für ihre scharfen Krallen – blöd nur, wenn diese auf das Sofa der Nachbarin treffen. Weitere Klassiker für die Privathaftpflichtversicherung sind Missgeschicke bei Besuchen – der gefürchtete Rotweinfleck auf dem Teppich – oder unachtsames Velofahren. Kurz nicht aufgepasst und schon knallt der Lenker gegen das parkierte Auto.

Absicherung bei Personenschäden

Kommen anstelle von Sachen Personen zu Schaden, ist eine Absicherung umso wichtiger. Personenschäden können sehr schnell sehr teuer werden. Beträge bis zu mehreren Millionen Franken sind möglich und können eine Person in den finanziellen Ruin treiben. Schwere Autounfälle oder Unfälle auf der Skipiste gehören hier zu den weitverbreitetsten Schreckensszenarien. Aber auch wenn der Hund beim Waldspaziergang einem Jogger in die Wade beisst, kommt die Privathaftpflichtversicherung zum Einsatz.

Wofür die Privathaftpflichtversicherung nicht zahlt

Die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar vieles ab, gewisse Schadenfälle sind aber ausgeschlossen, etwa vorsätzlich herbeigeführte oder vorhersehbare Schäden. Auch Schäden am eigenen Eigentum, von Familienmitgliedern im gleichen Haushalt oder von im Vertrag mitversicherten Personen übernimmt sie nicht. Für Schäden, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen oder die bei Gefälligkeitsarbeiten und Freundschaftsdiensten entstehen, greift die Privathaftpflichtversicherung ebenfalls nicht.

Individuelle Abdeckung

Ob Sach- oder Personenschaden, eine Privathaftpflichtversicherung deckt berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter ab. Dabei können Sie zwischen einer Versicherung für Einzelpersonen wählen oder einer, die andere Haushaltsmitglieder einschliesst. Beim Abschluss können Versicherungsnehmende definieren, was sie zu welcher Summe versichert haben möchten – Schadensumme, Selbstbehalt und zusätzliche Garantien können individuell angepasst werden. Den Selbstbehalt können Sie pro Jahr oder Schaden pauschal oder prozentual festlegen. Normalerweise ist auch ein passiver Rechtsschutz inklusive, der Sie vor unberechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter schützt. Hinzu kommen Zusatzoptionen wie beispielsweise eine Versicherung beim Lenken fremder Motorfahrzeuge.

Tipp: Schaden sofort melden

Mit einer Privathaftpflichtversicherung sind Sie zwar für den Schadenfall abgesichert, doch was tun, wenn ein solcher tatsächlich eintritt? Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos oder Videos und melden Sie diesen umgehend Ihrer Versicherung – und zwar bevor Sie irgendwelche Reparaturen veranlassen. Insbesondere bei grossen und kostspieligen Schäden ist dies wichtig. Oftmals wollen die Versicherungen den Schaden durch eine Expertin oder einen Experten begutachten lassen, bevor sie über das weitere Vorgehen entscheiden.

Auf der sicheren Seite

Ein Schaden kommt oft unverhofft. Wir wissen das und fangen Sie deshalb sofort auf. Mit unserer Privathaftpflichtversicherung decken Sie alle wichtigen Risiken im Falle eines Unglücks gegen die Forderungen Dritter ab. Sie gilt für alle in Ihrem Haushalt wohnhaften Personen, unabhängig von Alter und Erwerbsstatus, beinhaltet eine automatische Deckung von Gebäudehaftpflicht und Mieterschäden und sorgt mit zusätzlichen Sicherheitsbausteinen für noch mehr Sicherheit. Auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche wissen Sie mit uns versichert. So sind Sie und Ihre Familie immer auf der sicheren Seite und können Ihr Leben unbeschwert geniessen.

Quelle: Basler Versicherungen

Unter 30-Jährige schliessen die younGo Autoversicherung schnell und unkompliziert online ab – ganz auf ihre Bedürfnisse abgestimmt.

Ihre unkomplizierte Autoversicherung mit Drive

Die Beziehung zu Ihrem Auto ist so individuell wie Ihre Erwartung an Ihre Versicherung. Für die einen ist das Auto der ganze Stolz, für die anderen lediglich ein ideales Mittel, um von A nach B zu gelangen. Wenn Sie unter 30 Jahre alt sind, haben wir die ideale Autoversicherung für Ihre Bedürfnisse. Denn umfassende Sicherheit will jeder – egal welche Beziehung er zu seinem Auto hat.

Wir verstehen es, wenn Sie für lästigen Papierkram keine Zeit haben. Entdecken Sie jetzt das Leistungsangebot speziell für unter 30-Jährige und schliessen mit wenigen Klicks online Ihre Basler Autoversicherung younGo ab.

Einzigartig: Neuwertversicherung

  • Ist Ihr Fahrzeug maximal zwei Jahre alt, können Sie es zum Neuwert versichern. Damit erhalten Sie bei einem Totalschaden oder Diebstahl den vollen Kaufpreis entschädigt – dies gilt während den ersten 7 Betriebsjahren.
  • Ist Ihr Fahrzeug älter als zwei Jahre, können Sie es mit Zeitwertzusatz versichern. Damit erhalten Sie bis zu 20 % des Katalogpreises zusätzlich zum Zeitwert vergütet.

Vorteile

  • Umfassender Versicherungsschutz mit individuell wählbaren Zusatzdeckungen
  • Innovative Sicherheitsbausteine für noch mehr Schutz und Sicherheit
  • Exklusive Vorteile wie vergünstigte Fahrsicherheitstrainings, Prämienrabatt für Unfallfreiheit und vieles mehr
  • 300 CHF TCS-Gutschein als Bonus bei Abschluss

Leistungen

Welchen Versicherungsschutz möchten Sie? Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Leistungspakete sowie die gedeckten Schäden und schliessen Ihre Autoversicherung nach Ihren individuellen Bedürfnissen gleich online ab.

Sicherheitsbausteine

Mehr Schutz und Sicherheit durch Zusatzdeckungen
Ergänzen Sie Ihre Grundversicherung um sinnvolle, frei wählbare Zusätze wie beispielsweise unsere innovativen Sicherheitsbausteine «Sorglos» und «Eigenschäden». Die Basler Autoversicherung versichert Sie gegen sichtbare wie auch unsichtbare Schäden.

Ausstattungs­optionen

  • Bonusschutz
  • Parkschadenversicherung
  • Leuchten und Assistenzsysteme
  • Mitgeführte persönliche Sachen
  • Insassenunfall
  • Assistance

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Quelle: Basler Versicherungen

Da fährt man jahrelang vollkommen unfallfrei. Nur einmal passen Sie ganz kurz nicht richtig auf, und schon macht es Rumms. Und die erarbeitete Prämienstufe ist dahin. Furchtbar ärgerlich. Und vermeidbar. Denn mit der Zusatzdeckung Bonusschutz verhindern Sie, dass bei einem Schadenfall Ihre Prämie ansteigt.
Bonusschutz, einfach erklärt

Ein Schaden kann jedem einmal passieren. Doch leider erhöht sich dabei jedes Mal Ihre Prämienstufe. Und somit Ihre Prämie. Mit dem Bonusschutz können Sie das verhindern. Der ist eine Zusatzdeckung, die Sie im Rahmen Ihrer Haftpflichtversicherung oder Ihrer Vollkaskoversicherung abschliessen können.

Bei der Teilkaskoversicherung ist der Bonusschutz nicht möglich. Und auch nicht notwendig – denn da gibt es keine Prämienstufe.

So funktioniert der Bonusschutz

Seit vielen Jahren sind Sie nun schadenfrei unterwegs und sogar auf der tiefsten Prämienstufe von 30 % angekommen. Und dann passiert es: Sie fahren an der Ampel zu früh an und Ihrem Vordermann auf – und Ihre tiefe Prämienstufe ist dahin.

Sie werden automatisch in unserem Bonus-Malus-System um 4 Stufen heraufgestuft und bezahlen jetzt 46 % Prämie. Pro Jahr, das Sie schadenfrei fahren, werden Sie wieder eine Stufe heruntergestuft. Das heisst, dass Sie vier Jahre lang keinen Schaden verursachen müssen, um wieder auf derselben Stufe wie vor dem Unfall zu sein.

Und so viel mehr bezahlen Sie, wenn Sie Ihren Bonus verlieren:

Jahresprämie Autohaftpflichtversicherung, Prämienstufe T01 30 %: CHF 1200

Jahresprämie nach Schadenfall, Prämienstufe T05 46 %: CHF 1840

Mehrprämie kumuliert über vier Jahre: CHF 1600

Jahresprämie Autohaftpflichtversicherung, Prämienstufe T11 80 %: CHF 2000

Jahresprämie nach Schadenfall, Prämienstufe T15 140 %: CHF 3500

Mehrprämie kumuliert über vier Jahre: CHF 5750

Wenn Sie neben der Haftpflichtversicherung auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben und den Schadenfall bei Ihrer Versicherungsgesellschaft melden, steigt diese Prämie ebenfalls. Das heisst, das Erreichen der alten Bonusstufe würde sogar noch teurer ausfallen.

Mit dem Bonusschutz können Sie das verhindern. Wenn Sie den in Ihre Police mit einschliessen, dürfen Sie pro Jahr einen Schadenfall verursachen, ohne dass sich etwas an Ihrer Prämienstufe oder Ihrer Risikoklasse ändert. Dem Bonusschutz sei Dank.

Beispiel mit Bonusschutz:

Jahresprämie Autohaftpflichtversicherung, Prämienstufe T01 30 %: CHF 1200

Jahresprämie nach Schadenfall mit Bonusschutz, Prämienstufe T01 30 %: CHF 1200

 Mit dem Bonusschutz behalten Sie Ihre bestehende Prämienstufe, wenn Sie nur einen Schadenfall im Jahr hatten. Und sparen bares Geld. 

Bonusschutz: ja oder nein?

Ganz klar: Der Bonusschutz ist eine gute Möglichkeit, die bestehende Prämienstufe zu sichern. Und damit Geld zu sparen. Zudem kostet diese Zusatzdeckung nur einen Bruchteil der Folgekosten im Schadenfall.

Ganz besonders, wenn Sie nicht auf der tiefsten Prämienstufe sind, macht der Bonusschutz Sinn. Denn der Unterschied zwischen den Stufen macht mehrere hundert Franken aus – Ihre Prämie wird also um einiges teurer, wenn Sie hochgestuft werden. Und das muss nicht sein.

Quelle: Allianz SE

Die Einkommenssteuer wird durch den Kanton, die Gemeinden und den Bund als sogenannte „Steuerhoheiten“ erhoben.

Grundsatz

Für die Besteuerung gilt das Bruttoprinzip. Es sind alle Bestandteile des Einkommens und alle Abzüge zu bescheinigen bzw. zu deklarieren.

Kategorien von Einkünften

Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die steuerfreien Einkünfte sind gesetzlich abschliessend festgehalten.

Die Einkünfte werden regelmässig in vier Kategorien unterteilt:

Erwerbseinkünfte

Beispiele sind:

  • Unselbstständiger Erwerb inklusive erhaltene Naturalleistungen aus Arbeitsverhältnis
  • Selbstständiger Erwerb inklusive selbst verbrauchte Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Geschäft

Ertragseinkünfte

Beispiele sind:

  • Bewegliches Vermögen (zum Beispiel Dividenden, Kryptowährungen)
  • Unbewegliches Vermögen (zum Beispiel Mietzinseinnahmen)

Ersatzeinkünfte

Beispiele sind:

  • Erwerbsersatz
  • Vorsorgeleistungen

Übrige Einkünfte

Beispiele sind:

  • Zahlungen bei Tod, sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
  • Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen, abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Einsatzkosten

Kategorien von Abzügen

Die Abzüge werden regelmässig in drei Kategorien unterteilt:

Gewinnungskosten

  • Bei unselbstständigem Erwerb: Berufskosten
  • Bei selbstständigem Erwerb: Geschäftsunkosten

Allgemeine Abzüge

Beispiele sind:

  • Schuldzinsenabzug, Krankheitskostenabzug und pauschaler Versicherungsabzug

Sozialabzüge

Beispiele sind:

  • Kinderabzug, Unterstützungsabzug und Invalidenabzug

Wer bezahlt Einkommenssteuer?

Der Einkommenssteuer unterworfen sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte erzielen:

  • junge Erwachsene in Berufsausbildung / Lehre;
  • unselbstständig Erwerbende (sogenannte „Lohnempfänger/innen“);
  • selbstständig Erwerbende (beispielsweise Einzelunternehmer/innen, Ärzte/Ärztinnen, Anwälte/Anwältinnen);
  • Bezüger/innen von Ersatzeinkommen (beispielsweise Altersrenten).

Hinweis: Quellensteuerpflichtige Erwerbstätige unterliegen für ihre Einkünfte der Quellensteuer.

Quelle: Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Aargau

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So schützen Sie Ihre Familie, falls Ihre Firma Konkurs geht:

Eine Firma gründen, aufbauen und führen ist herausfordernd. Doch wie jede Herausforderung ist auch diese mit finanziellen Gefahren verbunden. Mit einer Lebensversicherung sichern Sie Ihre Familie dank dem Konkursprivileg und dem Erbschaftsprivileg finanziell ab.

Jedes Jahr gehen Tausende Firmen in der Schweiz Konkurs. Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten Ihrer Firma. Dank dem Konkurs- und Erbschaftsprivileg, das alle Lebensversicherungen geniessen, können Sie einen Teil Ihres Privatvermögens vor den Gläubigern schützen.

Vorteil 1: Konkursprivileg

Mit einer Lebensversicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) sichern Sie Ihre Familie finanziell ab, falls Ihre Firma Konkurs anmelden muss. Das Konkursprivileg, das im Versicherungsvertragsgesetz geregelt ist, schützt alle privaten Vermögenswerte. Wenn Sie Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Partner oder Ihre Kinder begünstigen, fällt die Lebensversicherung nicht in die Konkursmasse der Firma.

Mit einer Lebensversicherung sparen Sie langfristig, weil Sie Jahr für Jahr einzahlen. Wenn Ihre Firma Konkurs anmeldet, wird die Police auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Partner oder Ihre Kinder überschrieben. So haben die Gläubiger keinen Anspruch auf das angesparte Vermögen – und Ihre Familie hat eine finanzielle Reserve in schwierigen Zeiten.

Vorteil 3: Erbschaftsprivileg

Falls Sie sterben und der Konkurs Ihrer Firma erst nach Ihrem Tod eröffnet wird, fällt die Erbschaft in die Konkursmasse. Oft schlagen Erben eine solche Erbschaft aus, um nicht selber in eine finanzielle Notlage zu geraten. Mit einer Lebensversicherung der Säule 3a lösen Sie dieses Problem. Das Gesetz gewichtet die Interessen der Familie höher als die der Gläubiger: Erbberechtigte Nachkommen haben dank Erbschaftsprivileg Anspruch auf das Geld der Lebensversicherung, selbst wenn sie die Erbschaft ausschlagen.

Lebensversicherungen, Konkursprivileg und Erbschaftsprivileg sind komplexe Themen. Darum empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Versicherungs- und Vorsorgeberater darüber zu reden.

Quelle: Mobiliar AG

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Wer sich in der Schweiz selbstständig machen will, muss sich für eine Rechtsform entscheiden. Doch welche ist die richtige Wahl für Sie und Ihr Unternehmen? Wir zeigen die wichtigsten Unterschiede zwischen GmbH, AG und Einzelfirma und geben Tipps, die bei der Entscheidung helfen.

Im Jahr 2020 wurden in der Schweiz rund 46.800 Unternehmen gegründet – rund 4,9 Prozent mehr als im Vorjahr mit rund 44.600 Neugründungen. Jeder Gründer muss sich für eine Rechtsform entscheiden, wobei in der Schweiz am häufigsten die Wahl auf eine der drei folgenden Rechtsformen fällt: Einzelfirma, Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Doch was sind die Unterschiede? Welches die Vor- und Nachteile? Und nach welchen Kriterien soll man entscheiden? Wir geben Antworten.

Rechtsformen in der Schweiz

Was ist eine Rechtsform?


Die Rechtsform legt sowohl den rechtlichen als auch den gesetzlichen Rahmen eines Unternehmens fest. Aus der Wahl der Rechtsform ergeben sich rechtliche, finanzielle, steuerliche und persönliche Konsequenzen für den oder die Gesellschafter. Auch wird damit für Sicherheit im Rechtsverkehr gesorgt. Als Geschäftspartner kann man zum Beispiel an der Firmenbezeichnung erkennen, inwieweit der oder die Gesellschafter für das Unternehmen haften.

Grundsätzlich gilt es zudem von Beginn an zu unterschieden: Personen- oder Kapitalgesellschaft? Für was Sie sich entscheiden, kommt auf das eingegangene Risiko an: Wenn man sämtliche Risiken alleine tragen will/kann und dazu bereit ist, mit seinem Privatvermögen für mögliche Forderungen zu haften, kann sich im Handelsregister als Einzelfirma eintragen lassen. Starten Sie mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, ist es besser eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu gründen. Wenn Sie finanziell etwas weniger Unternehmerrisiko eingehen möchten, können Sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Auch ist es möglich als Verein oder Genossenschaft eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.

Welche Rechtsformen gibt es in der Schweiz?

Unternehmen können entweder Einzelunternehmen oder Gesellschaften darstellen. Ein Einzelunternehmen gehört entsprechend einer Person allein. Sie trägt in der Folge die gesamte unternehmerische Verantwortung. Gesellschaften definiert das Gesetz als «vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln » (Art. 530). Die Einzelfirma, die GmbH und die AG sind die beliebtesten Rechtsformen in der Schweiz, doch dazu später mehr. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über alle Rechtsformen, die es nach dem schweizerischen Recht gibt:

  • Einzelfirma
  • GmbH
  • AG
  • Einfache Gesellschaft
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Verein
  • Stiftung
  • Genossenschaft

Die beliebtesten Rechtsformen: Einzelfirma, GmbH und AG

Einzelfirma

  • Die Einzelfirma eignet sich vor allem für Einzelpersonen: Beispielsweise Handwerksbetriebe wie Maler oder Schreiner, in denen vieles vom Inhaber abhängt.
  • Eine Gründung ist ohne grossen Aufwand möglich: Sie benötigt beispielsweise kein Mindestkapital. Ein Eintrag ins Handelsregister ist erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 nötig.
  • Hohes persönliches Risiko: Der Unternehmer haftet für die Firmenschulden mit seinem privaten Vermögen.
  • Der Firmenname muss den Nachnamen des Gründers enthalten, also zum Beispiel «Schreinerei Moser».
  • Eine Beteiligung ist nicht möglich.
  • Grundsätzlich erst ab einem Jahresumsatz über CHF 500’000 zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.
  • Sie können eine Einzelfirma auch in eine AG oder GmbH umwandeln.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Geringeres, finanzielles Risiko: Für Schulden des Unternehmens haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Bei einem Konkurs geht also höchstens das eingebrachte Aktienkapital verloren. Eine gute Liquiditätsplanung ist daher zu empfehlen.
  • Hohe Kapitalanforderungen: Für die Gründung ist ein Kapital von mindestens CHF 100’000 notwendig.
  • Der Firmenname einer Aktiengesellschaft kann frei gewählt werden, auch Fantasienamen wie zum Beispiel «Mister Super Schreiner» sind möglich.
  • Für Aktiengesellschaften gelten verschiedene Vorschriften: So muss beispielsweise jede AG einen Verwaltungsrat als oberstes Organ einsetzen und die Buchhaltung (ab 10 Vollzeitstellen) durch eine Revisionsgesellschaft prüfen lassen.
  • Die Beteiligung geschieht in Form von Aktien.
  • AG gilt als juristische Person, darum unterliegt sie auch der Pflicht zur doppelten Buchführung. Gesetzlich geregelt ist die Aktiengesellschaft im Obligationenrecht (OR) Art. 620 – 763.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Kapitalgesellschaft: Die Gründer haften wie bei der AG nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Unternehmens, sondern nur mit dem Gesellschaftsbetrag.
  • Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000 notwendig.
  • Der Firmenname muss die Rechtsform GmbH enthalten, zum Beispiel «Schreinerei Moser GmbH».
  • Es gelten Vorschriften wie bei einer AG: Der Eintrag ins Handelsregister, eine jährliche Gesellschafterversammlung und die Prüfung durch eine Revisionsstelle sind erforderlich.
  • Eine Beteiligung ist möglich, und zwar in Form von Stammanteilen.
  • GmbH gilt als juristische Person, darum unterliegt sie auch der Pflicht zur doppelten Buchführung.
  • Gesetzlich ist die GmbH im Obligationenrecht (OR) Art. 772 – 827 geregelt.

Quelle: bexio AG

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Schützen Sie Ihr Kind mit den richtigen Kinderversicherungen

Seit zwei Jahren sind Karin und Fabio verheiratet. Jetzt freuen sie sich auf die Geburt ihres ersten Kindes. Als verantwortungsbewusste Eltern machen sich die beiden schon früh Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz für ihre Tochter, die Nicole heissen soll.

In der Schweiz müssen Eltern schon vor der Geburt eine Krankenversicherung abschliessen und das Unfallrisiko einschliessen. Damit der Versicherungsschutz vom ersten Tag an gilt, muss das Kind spätestens drei Monate nach seiner Geburt bei einer Krankenkasse angemeldet werden. Karin und Fabio schliessen darum noch während der Schwangerschaft eine Krankenversicherung für Nicole ab, die über die gesetzliche Grunddeckung hinausgeht. So wären im schlimmsten Fall sogar die Folgen eines Geburtsfehlers versichert.

Zahnfehlstellungen kosten viel Geld
Der Versicherungsberater rät den jungen Eltern, auch eine Zahnzusatzversicherung abzuschliessen. Immer mehr Kinder müssen Zahnfehlstellungen korrigieren lassen. Das kostet meistens einige tausend Franken. Wichtig ist, dass die Versicherung abgeschlossen wird, bevor der Zahnarzt die Fehlstellung entdeckt und sich eine Korrektur abzeichnet. Sonst kann es sein, dass die Krankenkasse sich weigert, das Kind zu versichern. Darum haben sich Karin und Fabio schon früh für eine Zahnzusatzversicherung entschieden.

Eine IV-Rente reicht meistens nicht
Weil Karin und Fabio ihr Kind so gut wie möglich absichern wollen, haben sie sich informiert, was passieren würde, falls Nicole invalid wird. Die staatliche Invalidenversicherung (IV) zahlt eine IV-Rente, aber die ist bescheiden im Verhältnis zu den hohen Kosten für die Pflege und Betreuung. Oft sind grosse Ausgaben, beispielsweise für bauliche Massnahmen in der Wohnung, gar nicht gedeckt. Darum schliessen Karin und Fabio diese finanzielle Lücke mit einer Kinderinvalidenrente – und hoffen natürlich, dass Nicole sie nie beanspruchen muss.

Quelle: Mobiliar AG

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